Die theoretische Möglichkeit, dass das urteilende Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen könnte, reicht in einer solchen Konstellation zur Aufrechterhaltung der Haft nicht aus. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht feststellt, wäre die Sicherheitshaft bei alleinigem Abstellen auf das beantragte Strafmass unverhältnismässig. Wie in Ziffer 6.5 hiervor dargelegt, bleibt die Anwesenheit des Beschwerdeführers allerdings unumgänglich.