Bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils befindet sich der Beschwerdeführer rund sieben Monate in Haft. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Gericht – wie seitens der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift beantragt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkennen wird. Dieser Umstand darf und muss nach dem Gesagten auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Die theoretische Möglichkeit, dass das urteilende Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen könnte, reicht in einer solchen Konstellation zur Aufrechterhaltung der Haft nicht aus.