Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist hier die Anwesenheit zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig. Dass sich ein Beschuldigter nicht einlassen muss, ist richtig. Ob dem aber so sein wird, wird sich erst in der Hauptverhandlung definitiv zeigen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen für die Urteilsfindung notwendig. Damit wurde die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.