Der Beschwerdeführer macht geltend, über das konkrete Vorgehen der anderen zwei Beteiligten nicht informiert gewesen zu sein; dies gelte umso mehr hinsichtlich eines angeblichen Hausfriedensbruchs, von dem er zu keiner Zeit Kenntnis gehabt habe, weder vor noch während des tatsächlichen Vorgangs. Er räumt ein, lediglich als Fahrer vor Ort gewesen zu sein. Gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ soll der Beschwerdeführer gewusst haben, dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien (2. Einvernahme vom 13. August 2023, Z. 110 ff.).