8 Dass er – wie seitens der Verteidigung geltend gemacht wird – telefonisch und postalisch erreichbar sei und deshalb ohne Weiteres an Verfahrenshandlungen teilnehmen könne, vermag die konkreten Indizien für eine Fluchtgefahr nicht umzustossen. Zudem hat er bereits bei seiner Festnahme am 12. August 2023 manifestiert, dass er dazu gewillt und bereit ist, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, über das konkrete Vorgehen der anderen zwei Beteiligten nicht informiert gewesen zu sein;