_ (Ortschaft)/E.________ (Land). Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2023 erklärte er, dass seine Frau schwanger sei und er bei einem Lieferdienst in D.________ (Ortschaft)/E.________ (Land) arbeite (Z. 92 und Z. 99 ff.). Weiter gab er an, Freunde in Lausanne, Neuenburg, Biel, Solothurn und Zürich zu haben (Z. 77 ff.). Familiäre oder wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind mithin nicht erkennbar und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Er hat in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen noch eine Familie. Über die sozialen Bindungen zu seinen Freunden in der Schweiz ist nichts weiter bekannt.