221 StPO). Insofern stellt die Höhe und die Art der zu erwartenden Strafe ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr dar. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von unter einem Jahr zu rechnen. Sein Anreiz, sich dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug zu entziehen, ist vor diesem Hintergrund folglich (wenn überhaupt) äusserst gering. Dagegen droht dem Beschwerdeführer die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung von sieben Jahren, was wiederum als Fluchtindiz zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1).