Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 174 vom 10. Juni 2015 E. 5.4), zumal das Fluchtrisiko erheblich sinkt, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO).