Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten plausibel. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat.