Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 10. Januar 2024 die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Gleichzeitig hat sie ausdrücklich auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, woraus zu schliessen ist, dass sie ihren Antrag bis zum Abschluss des Beweisverfahrens und der Parteiverhandlungen nicht mehr ändern wird. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten plausibel.