zur Verfügung stellen werde, und der Einschätzung des Strafmasses ohne Berücksichtigung entlastender Beweise durch die Staatsanwaltschaft beruhe. 6.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zunächst auf die ausführlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 17. November 2023. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich darin einlässlich mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. Die damaligen Ausführungen zur Fluchtgefahr hätten nach wie vor Gültigkeit, weshalb darauf verwiesen werden könne. 6.4 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.