Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2024. Ergänzend hält er ganz allgemein zur Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids fest, dass seine Haft faktisch (immer noch und lediglich) auf einer fehlenden Koordination zweier Strafbehörden der Kantone Bern und Solothurn, der beweismässig nicht fundierten Anklage mit einem Landesverweis, der (unbegründeten) Idee, dass eine Person mit Staatsangehörigkeit eines nordafrikanischen Landes, die in E.________ (Land) eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung sowie Familie habe, sich nicht mehr in einem Strafverfahren