Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht mehr gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Darüber hinaus droht dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs neben der eigentlichen Strafe auch eine Landesverweisung, was offenkundig die Prämisse bestätigt, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen in der Schweiz entziehen könnte. Im angefochtenen Entscheid hielt es ergänzend fest, dass sich an den Verhältnissen und den Beurteilungsgrundlagen seither nichts zugunsten des Beschwerdefüh-