Er habe jedoch Freunde in mehreren Schweizer Städten (Einvernahmen vom 13.08.2023, Z. 59 ff., 78 f., 93 ff.). Der Beschuldigte hat weder einen näheren familiären noch wirtschaftlichen Bezug zur Schweiz, wobei auch die Verteidigung nichts anderes geltend macht. Bei dieser Sachlage ist die Gefahr gross resp. liegt geradezu auf der Hand, dass sich der Beschuldigte – sobald in Freiheit entlassen – der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem er nach E.________ (Land) zurückkehren und für eine Gerichtsverhandlung in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung stehen würde.