Der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger und verfügt hierzulande nicht über einen festen Wohnsitz. Anlässlich der Einvernahmen gab er zu Protokoll, er halte sich nicht ununterbrochen in der Schweiz auf und habe sich immer wieder zurück nach D.________ (Ortschaft), E.________ (Land), begeben. Darüber hinaus wohne und arbeite er in D.________ (Ortschaft) und habe keine Familie oder Verwandte in der Schweiz, seine Familie wohne in D.________ (Ortschaft). Er habe jedoch Freunde in mehreren Schweizer Städten (Einvernahmen vom 13.08.2023, Z. 59 ff., 78 f., 93 ff.).