Die Verteidigung verweist bezüglich des Haftgrundes der Fluchtgefahr auf die telefonische und postalische Erreichbarkeit des Beschuldigten. Er gehe in D.________ (Ortschaft) einer Arbeit nach – die Berufsidentifikationskarte befinde sich bei den Akten – und sei dort seit einigen Jahren gemeldet, was der Aufenthaltsausweis in den Akten belege. Weiter habe er dort diverse Familienangehörige. Es sei aus diesen Gründen nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen.