Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschuldigte keinen Bezug in die Schweiz habe, keiner Landessprache mächtig sei und in der Schweiz weder ein Domizil noch Verwandte oder Bekannte habe. Es sei anzunehmen, dass er einzig für die Diebstähle in die Schweiz eingereist sei, weil er sich davon ein Einkommen erhofft habe. Der Beschuldigte habe keine Veranlassung, in der Schweiz zu bleiben. Zusätzlich habe der beschuldigte die Fluchtgefahr eindrücklich gleich selber mit seiner Flucht vor der Polizei am Tag der Anhaltung demonstriert.