6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und verweist zur Begründung auf den Haftverlängerungsentscheid vom 17. November 2023, in welchem Folgendes festgehalten wurde: Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschuldigte keinen Bezug in die Schweiz habe, keiner Landessprache mächtig sei und in der Schweiz weder ein Domizil noch Verwandte oder Bekannte habe.