Der Beschwerdeführer hat vielmehr mit Verweis auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Beschwerde ausgeführt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein dringender Tatverdacht nicht «unhaltbar» sei. Mithin ist nicht zu bemängeln, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen der obgenannten Delikte bejaht hat.