Die von ihm verfasste Stellungnahme befindet sich in den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Beschwerdeverfahren die Umstände erläutert und es ist nicht davon auszugehen, dass weitergehende Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Stellungnahme des Beschwerdeführers am Ausgang seines Entscheides etwas geändert hätten.