393 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft erwähnten Erwägungen 3.3. und 4.2 des angefochtenen Entscheids ist festzuhalten, dass in den Ausführungen auf die Einwände der Verteidigung Bezug genommen wird – auch wenn diese nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf wiederholende Ausführungen und verwies grösstenteils auf die Erwägungen im Haftverlängerungsentscheid vom 17. November 2023, was zulässig ist. Damit handelt es sich beim fälschlicherweise festgehaltenen Verzicht (Bst. E