Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 3.6 Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (Art. 393 Abs. 2 StPO).