Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Argumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen. Auch Verweisungen auf (den Parteien eröffnete) schriftliche Eingaben, etwa auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, oder summarische Erwägungen sind grundsätzlich zulässig (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 226 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.