SR 101]) räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme; BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 3 StPO).