3 ne, müsse im Ergebnis das Obergericht feststellen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien diese Voraussetzungen mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht erfüllt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme;