In seinen abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Argumentationen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft nicht zu hören seien. Es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht – wenn überhaupt – in zwei Nebensätzen die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024 mit den Worten «Entgegen der Ansicht der Verteidigung» zusammenfasse. Ob diese Begründung des Zwangsmassnahmengerichts so abgefasst sei, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheides erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kön-