Aus den Ausführungen in den entsprechenden Erwägungen gehe klar hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme tatsächlich zur Kenntnis genommen und dieselben gewürdigt habe. Mithin sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. 3.4 In seinen abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Argumentationen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft nicht zu hören seien.