Darin und in den irrtümlichen Formulierungen im Sachverhalt und in formeller Hinsicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 3.3 Mit delegierter Stellungnahme vom 9. Februar 2024 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich das Zwangsmassnahmengericht in den Erwägungen 3.3 und 4.2 mit den Einwänden der Verteidigung bzw. des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aus den Ausführungen in den entsprechenden Erwägungen gehe klar hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme tatsächlich zur Kenntnis genommen und dieselben gewürdigt habe.