Bei den in der Stellungnahme enthaltenden Einwänden handle es sich im Wesentlichen um dieselben, die bereits Gegenstand des besonders ausführlichen Haftverlängerungsentscheids vom 17. November 2023 gebildet hätten; bei fehlender Änderung der Verhältnisse und Beurteilungsgrundlage reiche denn auch ein Verweis als Begründung, da es wenig Sinn mache, dasselbe mit anderen Worten zu wiederholen. Darin und in den irrtümlichen Formulierungen im Sachverhalt und in formeller Hinsicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.