Im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde auf die besagte Eingabe Bezug genommen, wobei jedoch zweimal explizit festgehalten werde, dass auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft verzichtet worden sei. Im Entscheid werde daher weder auf die Anträge des Beschwerdeführers zur Haftsache noch auf die Begründung in der Stellungnahme vom 18. Januar 2024 eingegangen. 3.2 Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2024 hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2024 effektiv von einem Verzicht der Verteidigung auf eine Stellungnahme die Rede sei.