3. Rechtliches Gehör 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich innert der vom Zwangsmassnahmengericht angesetzten Frist mit Eingabe vom 18. Januar 2024 vernehmen lassen und Anträge gestellt. Im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde auf die besagte Eingabe Bezug genommen, wobei jedoch zweimal explizit festgehalten werde, dass auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft verzichtet worden sei.