Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde das Zwangsmassnahmengericht ersucht, umgehend die in den Vorakten ARR 23 75 erwähnten Kopien der haftrelevanten amtlichen Akten O 23 11864 einzureichen, woraufhin das Regionalgericht Oberland der Beschwerdekammer auf Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts die Akten übermittelte. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 8. Februar 2024 mit Bezug auf die Verfügung vom 7. Februar 2024 schliesslich noch eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Februar 2024 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde.