Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete zunächst mit Eingabe vom 6. Februar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ARR 23 75 und KZM 24 51 ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde das Zwangsmassnahmengericht ersucht, umgehend die in den Vorakten ARR 23 75 erwähnten Kopien der haftrelevanten amtlichen Akten O 23 11864 einzureichen, woraufhin das Regionalgericht Oberland der Beschwerdekammer auf Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts die Akten übermittelte.