2. Eventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2024 neu zu entscheiden. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.