Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Wider- handlung gegen das SVG etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. Januar 2024 (KZM 24 51) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verkehrsregelver- letzung). Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2023 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. August 2023 mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Solothurn vom 15. August 2023 in Un- tersuchungshaft versetzt. In der Folge übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht/Vorinstanz) vom 17. November 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2024 verlängert (ARR 23 75). Am 10. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Januar 2024 in Sicherheitshaft (KZM 24 51). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 1. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantrag- te: 1. Es sei A.________ umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Stel- lungnahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2024 neu zu entscheiden. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete zunächst mit Eingabe vom 6. Februar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ARR 23 75 und KZM 24 51 ein. Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2024 wurde das Zwangsmassnahmengericht ersucht, um- gehend die in den Vorakten ARR 23 75 erwähnten Kopien der haftrelevanten amtli- chen Akten O 23 11864 einzureichen, woraufhin das Regionalgericht Oberland der Beschwerdekammer auf Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts die Akten übermittelte. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 8. Februar 2024 mit Be- zug auf die Verfügung vom 7. Februar 2024 schliesslich noch eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Februar 2024 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; 2 BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Rechtliches Gehör 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich innert der vom Zwangsmassnahmengericht angesetzten Frist mit Eingabe vom 18. Januar 2024 vernehmen lassen und Anträge gestellt. Im an- gefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde auf die besagte Eingabe Bezug genommen, wobei jedoch zweimal explizit festgehalten werde, dass auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft ver- zichtet worden sei. Im Entscheid werde daher weder auf die Anträge des Be- schwerdeführers zur Haftsache noch auf die Begründung in der Stellungnahme vom 18. Januar 2024 eingegangen. 3.2 Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2024 hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2024 effektiv von einem Verzicht der Verteidigung auf eine Stellungnahme die Rede sei. Diese Formulierung beruhe indessen auf einem Versehen und entspreche nicht den Tatsachen: Die Verteidi- gung habe nachweislich eine Stellungnahme eingereicht, die – wie aus den jeweili- gen Erwägungen (E. 3.3 und 4.2) namentlich zum dringenden Tatverdacht und zur Fluchtgefahr hervorgehe – vom Zwangsmassnahmengericht beurteilt worden sei. Bei den in der Stellungnahme enthaltenden Einwänden handle es sich im Wesent- lichen um dieselben, die bereits Gegenstand des besonders ausführlichen Haftver- längerungsentscheids vom 17. November 2023 gebildet hätten; bei fehlender Än- derung der Verhältnisse und Beurteilungsgrundlage reiche denn auch ein Verweis als Begründung, da es wenig Sinn mache, dasselbe mit anderen Worten zu wie- derholen. Darin und in den irrtümlichen Formulierungen im Sachverhalt und in for- meller Hinsicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 3.3 Mit delegierter Stellungnahme vom 9. Februar 2024 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich das Zwangsmassnahmengericht in den Erwägungen 3.3 und 4.2 mit den Einwänden der Verteidigung bzw. des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt habe. Aus den Ausführungen in den entsprechenden Erwägungen gehe klar hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ausführungen der Verteidi- gung in der Stellungnahme tatsächlich zur Kenntnis genommen und dieselben ge- würdigt habe. Mithin sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. 3.4 In seinen abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Argumentationen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwalt- schaft nicht zu hören seien. Es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmenge- richt – wenn überhaupt – in zwei Nebensätzen die Stellungnahme des Beschwer- deführers vom 18. Januar 2024 mit den Worten «Entgegen der Ansicht der Vertei- digung» zusammenfasse. Ob diese Begründung des Zwangsmassnahmengerichts so abgefasst sei, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheides erken- nen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kön- 3 ne, müsse im Ergebnis das Obergericht feststellen. Nach Ansicht des Beschwerde- führers seien diese Voraussetzungen mit dem Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts nicht erfüllt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) räumt dem Betroffenen mit Par- teistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme; BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 3 StPO). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteilig- ten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hin- tergrund begründet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnah- mengericht in seiner schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Argumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen. Auch Verweisungen auf (den Parteien eröffnete) schriftliche Eingaben, etwa auf den Haftantrag der Staatsan- waltschaft, oder summarische Erwägungen sind grundsätzlich zulässig (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 226 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 3.6 Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmass- nahmengericht, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft erwähnten Erwägungen 3.3. und 4.2 des angefochtenen Entscheids ist festzuhalten, dass in den Aus- führungen auf die Einwände der Verteidigung Bezug genommen wird – auch wenn diese nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf wiederholende Ausführungen und verwies grösstenteils auf die Er- wägungen im Haftverlängerungsentscheid vom 17. November 2023, was zulässig ist. Damit handelt es sich beim fälschlicherweise festgehaltenen Verzicht (Bst. E 4 und E. 1.3) einzig um einen unglücklichen und zu vermeidenden Verschrieb, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich vor der Beschwerdekammer zu äussern. Die von ihm verfasste Stellungnahme befindet sich in den Akten. Das Zwangs- massnahmengericht hat im Beschwerdeverfahren die Umstände erläutert und es ist nicht davon auszugehen, dass weitergehende Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Stellungnahme des Beschwerdeführers am Ausgang seines Ent- scheides etwas geändert hätten. 4. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Bst. b]), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr [Bst. c]). 5. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine be- schuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme lä- ge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwer- deverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatver- dachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. Sep- tember 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer An- klage erhoben wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshand- lung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verkehrsregelver- letzung) und wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte 5 darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entspre- chendes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat vielmehr mit Verweis auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Beschwerde ausgeführt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein drin- gender Tatverdacht nicht «unhaltbar» sei. Mithin ist nicht zu bemängeln, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen der obgenannten Delikte bejaht hat. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und verweist zur Be- gründung auf den Haftverlängerungsentscheid vom 17. November 2023, in wel- chem Folgendes festgehalten wurde: Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschuldigte keinen Bezug in die Schweiz habe, keiner Landessprache mächtig sei und in der Schweiz weder ein Domizil noch Verwandte oder Be- kannte habe. Es sei anzunehmen, dass er einzig für die Diebstähle in die Schweiz eingereist sei, weil er sich davon ein Einkommen erhofft habe. Der Beschuldigte habe keine Veranlassung, in der Schweiz zu bleiben. Zusätzlich habe der beschuldigte die Fluchtgefahr eindrücklich gleich selber mit seiner Flucht vor der Polizei am Tag der Anhaltung demonstriert. Die Verteidigung verweist bezüglich des Haftgrundes der Fluchtgefahr auf die telefonische und posta- lische Erreichbarkeit des Beschuldigten. Er gehe in D.________ (Ortschaft) einer Arbeit nach – die Berufsidentifikationskarte befinde sich bei den Akten – und sei dort seit einigen Jahren gemeldet, was der Aufenthaltsausweis in den Akten belege. Weiter habe er dort diverse Familienangehörige. Es sei aus diesen Gründen nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen. Der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger und verfügt hierzulande nicht über einen festen Wohnsitz. Anlässlich der Einvernahmen gab er zu Proto- koll, er halte sich nicht ununterbrochen in der Schweiz auf und habe sich immer wieder zurück nach D.________ (Ortschaft), E.________ (Land), begeben. Darüber hinaus wohne und arbeite er in D.________ (Ortschaft) und habe keine Familie oder Verwandte in der Schweiz, seine Familie wohne in D.________ (Ortschaft). Er habe jedoch Freunde in mehreren Schweizer Städten (Einvernahmen vom 13.08.2023, Z. 59 ff., 78 f., 93 ff.). Der Beschuldigte hat weder einen näheren familiären noch wirtschaftlichen Bezug zur Schweiz, wobei auch die Verteidigung nichts anderes geltend macht. Bei dieser Sachlage ist die Gefahr gross resp. liegt geradezu auf der Hand, dass sich der Beschuldigte – sobald in Freiheit entlassen – der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entzie- hen würde, indem er nach E.________ (Land) zurückkehren und für eine Gerichtsverhandlung in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht mehr gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Darüber hinaus droht dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs neben der eigentlichen Strafe auch eine Landesverweisung, was offenkundig die Prämisse bestätigt, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen in der Schweiz entziehen könnte. Im angefochtenen Entscheid hielt es ergänzend fest, dass sich an den Verhältnis- sen und den Beurteilungsgrundlagen seither nichts zugunsten des Beschwerdefüh- 6 rers geändert habe, so dass der Haftgrund der Fluchtgefahr klarerweise weiterhin bestehe. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Ausführungen in seiner Stel- lungnahme vom 18. Januar 2024. Ergänzend hält er ganz allgemein zur Unange- messenheit des angefochtenen Entscheids fest, dass seine Haft faktisch (immer noch und lediglich) auf einer fehlenden Koordination zweier Strafbehörden der Kan- tone Bern und Solothurn, der beweismässig nicht fundierten Anklage mit einem Landesverweis, der (unbegründeten) Idee, dass eine Person mit Staatsangehörig- keit eines nordafrikanischen Landes, die in E.________ (Land) eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie Familie habe, sich nicht mehr in einem Strafverfahren zur Verfügung stellen werde, und der Einschätzung des Strafmasses ohne Berück- sichtigung entlastender Beweise durch die Staatsanwaltschaft beruhe. 6.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zunächst auf die ausführlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts in seinem Entscheid vom 17. November 2023. Das Zwangsmassnahmenge- richt habe sich darin einlässlich mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander- gesetzt. Die damaligen Ausführungen zur Fluchtgefahr hätten nach wie vor Gültig- keit, weshalb darauf verwiesen werden könne. 6.4 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesge- richts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer be- fürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 7 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der be- reits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können aller- dings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 10. Januar 2024 die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Mo- naten. Gleichzeitig hat sie ausdrücklich auf die Teilnahme an der Hauptverhand- lung verzichtet, woraus zu schliessen ist, dass sie ihren Antrag bis zum Abschluss des Beweisverfahrens und der Parteiverhandlungen nicht mehr ändern wird. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten plausibel. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Ge- währung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rah- men der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 174 vom 10. Juni 2015 E. 5.4), zumal das Fluchtrisiko erheblich sinkt, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). Insofern stellt die Höhe und die Art der zu erwar- tenden Strafe ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr dar. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer lediglich mit einer bedingten Freiheits- strafe von unter einem Jahr zu rechnen. Sein Anreiz, sich dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug zu entziehen, ist vor diesem Hintergrund folglich (wenn über- haupt) äusserst gering. Dagegen droht dem Beschwerdeführer die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung von sieben Jahren, was wieder- um als Fluchtindiz zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Daneben sprechen die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers für eine Fluchtgefahr. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist algeri- scher Staatsangehöriger und als Tourist / Besucher in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und wohnt mit seiner Familie in D.________ (Ortschaft)/E.________ (Land). Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2023 erklärte er, dass seine Frau schwanger sei und er bei einem Lieferdienst in D.________ (Ortschaft)/E.________ (Land) arbeite (Z. 92 und Z. 99 ff.). Weiter gab er an, Freunde in Lausanne, Neuenburg, Biel, Solothurn und Zürich zu haben (Z. 77 ff.). Familiäre oder wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind mithin nicht erkennbar und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Er hat in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen noch eine Familie. Über die sozialen Bindungen zu seinen Freunden in der Schweiz ist nichts weiter bekannt. Die fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwer- deführers in der Schweiz mit gleichzeitigem Wohnsitz und familiären Bezugspunk- ten in E.________ (Land) stellen ein konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. 8 Dass er – wie seitens der Verteidigung geltend gemacht wird – telefonisch und pos- talisch erreichbar sei und deshalb ohne Weiteres an Verfahrenshandlungen teil- nehmen könne, vermag die konkreten Indizien für eine Fluchtgefahr nicht umzu- stossen. Zudem hat er bereits bei seiner Festnahme am 12. August 2023 manifes- tiert, dass er dazu gewillt und bereit ist, sich den Strafverfolgungsbehörden zu ent- ziehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, über das konkrete Vorgehen der anderen zwei Beteiligten nicht informiert gewesen zu sein; dies gelte umso mehr hinsichtlich eines angeblichen Hausfriedensbruchs, von dem er zu keiner Zeit Kenntnis gehabt habe, weder vor noch während des tatsächlichen Vorgangs. Er räumt ein, lediglich als Fahrer vor Ort gewesen zu sein. Gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ soll der Beschwerdeführer gewusst haben, dass die Fahrräder gestoh- len gewesen seien (2. Einvernahme vom 13. August 2023, Z. 110 ff.). Auch F.________ versuchte, seine eigene Tatbeteiligung zu relativieren (vgl. hierzu den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. November 2023 und den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. November 2023). Damit be- streiten die beiden Beschuldigten den ihnen vorgeworfenen Tatbeitrag. Unter die- sen Umständen wird es für eine Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Sachge- richt durch Einvernahmen der Beschuldigten ein eigenes Bild machen kann, wobei auch jedem der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden muss, zu allfälli- gen Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist hier die Anwesenheit zur Absicherung des nötigen Be- weisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig. Dass sich ein Be- schuldigter nicht einlassen muss, ist richtig. Ob dem aber so sein wird, wird sich erst in der Hauptverhandlung definitiv zeigen. Die Anwesenheit des Beschwerde- führers ist unter diesen Umständen für die Urteilsfindung notwendig. Damit wurde die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person über- dies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine über- mässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grund- rechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwar- tenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräf- tigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2023 festgenommen und befindet sich damit seit rund sechs Monaten in Haft. Die vorinstanzliche bis zum 16. März 2024 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund sieben Monaten. Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. Februar 2024 mit Urteilseröff- nung am 12. März 2024 angesetzt. Bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils befindet sich der Beschwerdeführer rund sieben Monate in Haft. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Gericht – wie seitens der Staatsanwalt- schaft mit Anklageschrift beantragt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ei- ne bedingte Freiheitsstrafe erkennen wird. Dieser Umstand darf und muss nach dem Gesagten auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Die theoretische Möglichkeit, dass das urteilende Gericht eine unbedingte Frei- heitsstrafe aussprechen könnte, reicht in einer solchen Konstellation zur Aufrecht- erhaltung der Haft nicht aus. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht fest- stellt, wäre die Sicherheitshaft bei alleinigem Abstellen auf das beantragte Straf- mass unverhältnismässig. Wie in Ziffer 6.5 hiervor dargelegt, bleibt die Anwesen- heit des Beschwerdeführers allerdings unumgänglich. Eine Dispensation scheint ausser Betracht zu fallen, nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Beweisverfahren durchge- führt werden muss. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, wird es im Rah- men der Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Regionalgericht ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen kann. Daneben droht dem Beschwerdeführer eine Landesverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen gilt. Trotz der grossen Wahrscheinlichkeit eines bedingten Strafvollzugs gilt es, die Anwesenheit des Be- schwerdeführers im Strafverfahren zu gewährleisten. 7.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmass- nahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Fluchtge- fahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdefüh- rer nicht beantragt. 7.4 Die anordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Sicherheitshaft bis zum 16. März 2024 angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (PEN 24 8 – mit den Akten; per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11