5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00. Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Strafkläger hat sich nicht vernehmen lassen, so dass ihm kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.