4.3 Zusammengefasst sind keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners erkennbar. Die Befürchtung der Gesuchstellerin, «dass derselbe Richter derselben beschuldigten Person wieder mit derselben Einstellung begegnen könnte», ist unbegründet. Insgesamt ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandgesuch abzuweisen.