Ohnehin sind daraus aber in keiner Art und Weise Anhaltspunkte für eine mögliche Feindschaft für das vorliegende Verfahren auszumachen. Die geltend gemachten Ängste vor einer angeblichen erneuten Demütigung entsprechen dem rein subjektiven Befinden der Gesuchstellerin. Es gibt keine Hinweise, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens PEN 23 276 nicht mehr als offen erscheint. 4.3 Zusammengefasst sind keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners erkennbar.