56 StPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Soweit die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 22 343-345 vom 5. April 2023 aufgrund von Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Gesuchgegners geltend macht, hätte dies umgehend gerügt werden müssen. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Laiin handelt. Ohnehin sind daraus aber in keiner Art und Weise Anhaltspunkte für eine mögliche Feindschaft für das vorliegende Verfahren auszumachen.