Mithin ist die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Verfahren gegen dieselbe Person keine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 Bst. b StPO, selbst wenn jene im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt worden ist (BOOG, a.a.O., N. 17a zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).