Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Der Gesuchsgegner ist gerade nicht in der gleichen Sache gegen die Gesuchsgegnerin tätig. Vielmehr handelt es sich um eine andere Sache, weshalb die vorliegende Konstellation, wonach der Gesuchsgegner in der gleichen Stellung in einer anderen Sache bereits mit der Gesuchstellerin zu tun hatte, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3; BOOG, a.a.O., N. 17a zu Art. 59 StPO). Mithin ist die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Verfahren gegen dieselbe Person keine Vorbefassung i.S.v.