30 BV. Einen Ausstandsgrund stellt dar, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO). Nach Art. 56 Bst. f StPO tritt die in der Strafverfolgung tätige Person zudem in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer