Daraus ergäben sich keine Ausstandsgründe. 2.4 In ihren abschliessenden Bemerkungen begründet die Gesuchstellerin ergänzend, der Argumentation der Verwirkung könne nicht gefolgt werden, zumal nicht vorgesehen sei, dass sich die Parteien nach dem Urteil noch einmal äussern könnten. Es habe daher keine Gelegenheit mehr gegeben, Einwände vorzutragen. Sie habe das für eine juristische Laiin einzig erkennbare Mittel ergriffen und Berufung erklärt.