Sie sei vom Gesuchsgegner wegen Verleumdung schuldig erklärt, vom Obergericht dagegen freigesprochen worden. Sie habe – in ihrer Wahrnehmung zu Recht – Angst vor erneuten Demütigungen und einer Retraumatisierung. Insbesondere aufgrund seiner Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung PEN 22 343-345 und der falschen Abklärungen in Bezug auf das Urteil des Obergerichts erscheine der Gesuchsgegner ihr gegenüber als befangen. 2.3 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.