Als sie den Gesuchsgegner habe darauf aufmerksam machen wollen, dass der Strafkläger oberinstanzlich verurteilt worden sei (SK 21 242), habe ihr der Gesuchsgegner verboten weiterzusprechen. In der anschliessenden Urteilsverkündung habe er zu ihr gesagt, er könne schon verstehen, dass wenn ein Opfer sich ungerecht behandelt fühle, dass so ein Opfer dann halt schon auch mal Unwahrheiten und Lügen aus Frust und Hilflosigkeit erzähle. Diese Aussage habe sich tief eingeprägt und löse bis heute Ängste aus. Sie sei vom Gesuchsgegner wegen Verleumdung schuldig erklärt, vom Obergericht dagegen freigesprochen worden.