wohl eine «grössere Sache» sei. Anlässlich der Urteilsverkündung habe der Gesuchsgegner erklärt, dass er während der Pause das Urteil des Regionalgerichts Oberland PEN 20 507 (Anklage gegen den Strafkläger wegen Schändung und unterlassender Hilfeleistung) konsultiert habe. Der Strafkläger sei in diesem Urteil freigesprochen worden. Als sie den Gesuchsgegner habe darauf aufmerksam machen wollen, dass der Strafkläger oberinstanzlich verurteilt worden sei (SK 21 242), habe ihr der Gesuchsgegner verboten weiterzusprechen.