Die Gesuchstellerin macht geltend, in diesem Verfahren während der Hauptverhandlung vom 5. April 2023 vom Gesuchsgegner weder richtig angehört noch angemessen behandelt worden zu sein. Eingangs der Verhandlung seien sie und die weiteren Anwesenden vom Gesuchsgegner informiert worden, dass dieser vom zuständigen Staatsanwalt dahingehend aufgeklärt worden sei, dass es noch weitere Verfahren gäbe und es zwischen den Eheleuten F.________ wohl eine «grössere Sache» sei.