Aktenkundig ist weiter, dass der Gesuchsgegner die Gesuchsgegnerin und den Strafkläger am 23. Januar 2024 zu einer Vergleichsverhandlung evtl. Hauptverhandlung und allenfalls zu einem Widerrufsverfahren auf den 9. April 2024 vorlud. 2.2 Dem Ausstandsgesuch vom 26. Januar 2024 sowie der Eingabe vom 1. März 2024 kann entnommen werden, dass der Gesuchsgegner bereits im Verfahren PEN 22 343-345 (nicht aber am Verfahren PEN 20 507) involviert gewesen war. Die Gesuchstellerin macht geltend, in diesem Verfahren während der Hauptverhandlung vom 5. April 2023 vom Gesuchsgegner weder richtig angehört noch angemessen behandelt worden zu sein.