Gleichzeitig sei ihr mit Blick auf die Verfügung vom 2. Februar 2024 Frist zur ergänzenden Begründung des Gesuchs resp. zur Replik anzusetzen. Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Antrag auf (formelle) Fristansetzung für eine Replik abgewiesen. Dagegen wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen. Am 4. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen der Gesuchstellerin ein.