Diese wurde im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Ausstandsverfahren der Gesuchstellerin, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Strafkläger zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie von der Gesuchstellerin für das Ausstandsverfahren mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Gleichzeitig sei ihr mit Blick auf die Verfügung vom 2. Februar 2024 Frist zur ergänzenden Begründung des Gesuchs resp.